Satzung des Männergesangverein Burgalben e. V. - mit Frauenchor

 

Satzung des Männergesangvereins Burgalben e. V.


§ 1

Der Männergesangverein Burgalben sieht in der Pflege und Ausbreitung des deutschen Chorgesangs seine wichtigste kulturelle Gemeinschaftsaufgabe. Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich bei allen Gelegenheiten gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Tätigkeit des Männer-gesangvereins Burgalben ist somit eine Gemeinnützige und dient ohne Absicht der Gewinnerzielung nur kulturellen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der MGV Burgalben ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

Der MGV Burgalben hat seinen Sitz in Burgalben, jetzt Waldfischbach-Burgalben.


§ 2

Der MGV Burgalben ist Mitglied des Pfälzischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund e. V. (DSB).

 

§ 3

Die Mitglieder des MGV Burgalben setzen sich zusammen aus:

    singenden Mitgliedern (aktiven)
    fördernden Mitgliedern (passiven)
    Ehrenmitgliedern


§ 4

Singende Mitglieder können werden, stimmbegabte Personen, die einen schriftlichen oder mündlichen Antrag an den Verein gerichtet haben.

Fördernde Mitglieder können werden, Personen, die das Bestreben des Vereins unterstützen wollen. Über ihre Aufnahme gilt das vorgenannte.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand gem. § 8 der Satzung. Personen, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben, können nur noch Mitglied werden, wenn der Vorstand (§8) seine Zustimmung gegeben hat.

Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 4 a

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 5

Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Dieselben haben Stimmrecht bei der Generalversammlung und können für die Tagesordnung der Generalversammlung oder zur Beratung im Vereinsvorstand Anträge stellen.

Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht eingehalten werden.

 

§ 6

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind gleichfalls verpflichtet die Ziele des Vereins in jeder Weise zu fördern und seine Unternehmungen nach Kräften zu unterstützen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vermögenswerte des MGV Burgalben dürfen soweit sie nicht zur Verwaltung benötigt werden, nur für Zwecke der Kunstpflege und Volksbildung und der Gemeinnützigkeit verwandt werden.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, jedoch muss der Beitrag für das laufende Jahr gezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beiträge zu zahlen.

Der Vorstand kann aktive Mitglieder, die wiederholt ohne triftigen Grund der Singstunde fernbleiben, oder das Ansehen des Vereins geschädigt haben, vor den Ausschuss laden und bei Nichterscheinen aus dem Verein ausschließen. Aktive Sänger können durch triftige Gründe als Passive überschrieben werden.

 

§ 8

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten findet alljährlich im Januar eine Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Die Einladung zur Mitglieder-versammlung erfolgt schriftlich. Die Frist zwischen Einladung und Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand besteht aus:

    dem Vorsitzenden
    den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    dem Schriftführer
    dem Kassenwart
    dem Notenwart
    fünf oder mehr Beisitzern
    hinzu tritt der Chorleiter.


Die unter 1. bis 7. aufgeführten Ämter können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Mitgliedern begleitet werden.

Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernehmen die stellvertr. Vorsitzenden die Vertretung. Diese Regelung gilt nur für das Innenverhältnis. Jeder ist alleinvertretungs-berechtigt. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles was zum Wohle des Vereins dient zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

 

§ 10

Die musikalische Leitung des Vereins obliegt dem Chorleiter. Er wird möglichst durch die Generalversammlung gewählt. Die Vergütung obliegt ebenfalls der Generalversammlung. Ihm obliegt besonders die Aufstellung sämtlicher Programme. Auch ist er für das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit verantwortlich.

 

§ 11

Nach Bedarf kann der Vorstand neben der im Januar stattfindenden Mitgliederver-sammlung, mündlich oder schriftlich weitere Versammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer solchen Versammlung schriftlich beantragt.

Die einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des MGV Burgalben, werden mit einfacher Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vorschläge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Angelegenheiten zu erledigen:

    die Wahl des Vorstandes und der übrigen Vorstandsmitglieder
    die Wahl von Rechnungsprüfern
    die Wahl des Chorleiters
    die Festsetzung des Jahresbeitrages
    die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    die Erledigung der gestellten Anträge


Der Vorsitzende erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Nach Anhörung der Berichte wird dem Vorstand durch die Versammlung Entlastung erteilt.

 

§ 12

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung, die lediglich zu diesem Zwecke einberufen wurde, mit dreiviertel Mehrheit beschließen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des MGV Burgalben zu gleichen Teilen an den Katholischen sowie Evangelischen Kindergarten in Waldfischbach-Burgalben.

 

§ 13

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Januar 1980 außer Kraft.

 

Waldfischbach-Burgalben, den 26. Januar 1996

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